424 den Vorschriften der Verordnungen vom 13. April 1808, Abschnitt B. (Reg. Bl. S. 205) und vom 2. April 1810 (Reg. Bl. S. 109) nur in feuer- festen Gewölben, und die zum Verkaufe vorräthigen Reib-Feuerzeuge von den Fabrikanten nur innerhalb des Fabrik-Lokals, von den Kaufleuten aber, welche nur geringere Quantitäten davon im Vorrathe haben dürfen, nur abgesondert von anderen Gegenständen aufbewahrt werden. 4) Die Orts= und Bezirks-Polizeibehörden haben über die genaue Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen zu wachen, und alle Verfehlungen, die zur Anzeige kommen, zu untersuchen und nach der Analogie der in der allge- meinen Feuer-Polizei-Verordnung vom 15. April 1808 enthaltenen Bestill- mungen zu bestrafen, oder nach Umständen der vorgesetzten höheren Sten. zum Straf-Erkenntnisse vorzulegen. Auch haben die Orts= und die Ober-Feuerschauer bei ihren periodischen VBisitationen von den Fabrik= und Material-Vorraths-Lokalen der Fabrikanren und den Magazinen der Kaufleute Einsicht zu nehmen. Stuttgart den 51. Juli 1858. Schlayer. e() Bekanntmachung der in den Etatsjahren 1850—58 zu Ergänzung unzureichender Schullehrer= » Gehalte aus der Staatskasse bewilligten Beitraͤge. An Gemeinden, welche die gesetzlichen Gehalte ihrer Volksschullehrer nicht voll- ständig aufzubringen vermögen, sind von Seiner Majestät dem König in den Etatsjahren 1836—58 folgende jährliche Beiträge der Staatskasse in widerruflicher Weise verwilligt worden, und zwar: I. Im Etatsjahr 1856—37 1) der Gemeinde Maulbron . 120fl. 2) der Gemeinde Laͤmmersbach, Oberamts Vacknang, zu den vorher verwilligten 30 fl. 24 kr. . .. . 98 fl. 5) der Gemeinde Murrhärle, desselben Oberamts, neben dem seitherigen Beitrage von 9 fl. 56 kr. . 80 fl. 4) der Gemeinde Nassach, Oberamts Morbach neben vem 2 herigen Gratial von 9 fl. 36 kr. . 80 fl. 24 kr.