448 nach erfolgter Zustimmung Unserer getreuen Stände don Uns genehmigt worden, auch die Auswechslung der Vertrags-Urkunden erfolgt ist; so verordnen Wir nun- mehr nach Anhbrung= Uns eres Geheimen Raths, daß die in den nachstehenden Areikein 1—20 enthittenen Bestinngungen dleser Uebereinkunft verkündet und gehörig in Vollzug gesebt werde. Stuttgart den 7. August 1838. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: « Beroldingen. Der provisorische Chef des Departements des Innern: Geheimer Rath Schlayper. Für den Staats-Sekretär: der Geheime Legations-Rath: Goes. Bertrags-Bestimmungen. Art. 1. Das Fuͤrstenthum Hohenzollern-Hechingen tritt vom 1. Jull 1839 an der Württembergischen allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt für Gebäude unter allen den Bestimmungen bei, unter welchen diese Anstalt nach der Brandversicherungs- Ordnung vom 17. December, 1807 (Reg. Bl. vom Jahr 1808. S. 30 ff.), und den derselben nachgefolgten und künftig noch ergehenden Gesetzen und Verordnungen für das Königreich gegründet ist, wobei übrigens nach K. 3, lit. o, der Brandschadens- Versicherungs-Ordnung die fürstlichen Schlösser und die zu denselben gehörigen Nebengebäude, so wie die ebendaselbst weiter bemerkten Gebaäude-Categorien, über- haupt alle gesetzlich von der Aufnahme in die Anstalt ausgeschlossenen Gebäude an derselben beinen Theil haben. Die Besiher der im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen besindlichen Gebände erwerben durch ihren Beitritt zu der Württembergischen allgemeinen Brandver- sicherungs-Anstalt keinen Antheil an dem zur Zeit desselben vorhandenen Abtiv= oder