452 #a) in der fürstlichen Residenzstadt Hechingen durch den aus Auftrag der K. Re- gierung des Schwarzwaldkreises hiezu zu bestellenden Oberfeuerschauer des. nächstgelegenen K. Oberamts in Gemeinschaft mit dem von der fürstlichen Regierung für das fürstliche Gebiet zu ernennenden Oberfeuerschauer; 5o0 auf dem Lande durch den letteren allein besorgt. — -. Art. 10. Die Abstellung und Bestrafung der vorgefundenen Maͤngel und Vergehungen in bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht, wie die Ertheilung von Bau-Concessionen, bleibt den fuͤrstlichen Behoͤrden uͤberlassen, wogegen Dispensationen von den gesetz- lichen Bauvorschriften nur mit Zustimmung der K. Regierung des Schwarzwald- Kreises und nach Beschaffenheit des Falles des K. Ministerium des Innern ertheilt werden können. , . Die fuͤrstliche Landes- Regierung wird von allen zu ihrer Kenntniß kommenden, der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung zuwiderlaufenden Verfehlungen der Pri- vaten oder der Behörden der K. Regierung des Schwarzwaldkreises sogleich unter Aktren-Mittheilung Nachricht geben und deren Verfügungen dem betreffenden Be- rksamte zum sofortigen Vollzuge mittheilen. Art. 11. Die K. Regierung des Schwarzwaldkreises ist berechtigt, alle drei Jahre, so wie auf außerordentliche Veranlassung auch unter der Zeit, die örtlichen und bezirksamt= lichen Brandversicherungs-Kataster und sonstigen auf die Brandschadens-Versicherun gen bezüglichen Akten, die Feuerlösch-Anstalten und Geräthschaften, die Protokolle der Lokal= und Ober-Feuerschauer, die Abten über die ertheilten Bau-Concessionen, ferner über die Untersuchung der Bau= und Feuerpolizei-Vergehen und der Verfehlungen gegen die Brandschadens-Versicherungs-Ordnung, so wie über die Handhabung der Gesehe und Verordnungen in Vetreff der Versscherung des beweglichen. Vermögens gegen Brandschaden bei den fürstlichen Bezirksämtern durch einen abzuordnenden Commissär, dessen Diäten und Reisekosten nach dem Wörttembergischen Regulatio zu bemessen sind, visitiren zu lassen. Derselbe hat namentlich auch die neuen oder erhöhten Einschäbungen zu beachten, und, wenn ihm dieselben unverhältnißmäßig hoch erscheinen sollten, darüber die