475 #. 16. Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werk- zeuge, Maschinen ꝛc. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur anschaulichen Kenntniß zu bringen. C. 17. Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern auch die Rennbahn selbst, lestere jedoch nur bis zu Anfang der Preistvertheilung, geöffner. Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla- genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt in die inneren, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume zur Verhütung jeden Unfalls verboten. K. 18. In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplahe nur Fußgängern, mit gänzlichem Ausschlusse von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen bleibt, bei unachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten. Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und möglichste Beqnemlichkeit der Zuschauer berechyer sind, desto gewisser glaubt man sch der Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch un- bescheidene Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellten Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebührende Folge geleistet werde. Stuttgart den 28. August 1858. Schlaper. Dienst-Erledigungen. 1) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Degenfeld, Debanars Aalen, welche 202 Kirchengenossen zählt, und deren verwandeltes Einkommen nach den Preisen des Sportelgesetzes zu 680 fl. berechnet ist, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden.