506 Nachdem nun der Fürst auch die Einsetzung in die Forstge Parkeit, und in die Forst= und Jagdpolizei-Verwaltung nachgesucht, und uͤbi. Lie Erfuͤllung der Vorbedingungen fuͤr deren Uebernahme sich ausgewiesen hat; so verordnen Wir hiemit, wie folgt: g. 1. Der fürstliche Forstberwaltungsbezirk, welchem in Gemäßheit des §. 48 der erwähnten Deklaration ein Unsern Oberförstern gleichzustellender fürstlicher Forst- verwalter, mit dem Eiße in Zeil, vorgeseßt wird, ist nach der Beilage A. in zwei Reviere abgetheilt, wofür die erforderliche: Revierförster, nach Maßgabe des F. 66, Punkt 2 der Deklaration, angestellt werden. K. 2. · Die fuͤrstlichen Forststellen treten vom 1. Oktober d. J. an in Wirksamkeit. Die erste Einweisung und Verpflichtung der neuen Beamten geschieht durch einen von uns er em Finanz-Ministerium abzuordnenden Commissär. K. 3. In Ansehung der Einrichtung und der Befugnisse dieser Behörden gilt im Au- gemeinen dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1823, G. 45 bis 65 für die fürstlich Taxris'schen Forststellen bestimmt haben, so weit nicht rücksichtlich der Bestellung der Revierförster in dem erwähnten .46. Punkr : Unserer Deklaration von 1826 eine Ausnahme gestattet is. Gegeben, Stuttgart den 3. September 1858. « Wilhelm. 5rin Der Cbef des Finanz= Departements: Geheimer Rath Herdegen. Auf Befehl des Königs: Der Staars-Sekretär Vellnagel.