517 Oldenburg und Braunschweig abgeschlossonen Vertrag, dem Steuerverbande dieser Staaten beigetreten. In Folge dieses Beitritts, und gemäß den bei dem Abschlusse des Vertrags zwischen den Staaten des deutschen Zolloereins einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits, vom 1. November 1837 getroffenen Ver- abredungen (Reg. Bl. von 1858, Nr. 7, S. 55 lu finden nunmehr die Bestim- mungen: #a) der Uebereinkunft wegen Unterdräckung des Schleichhandels, Anlage A. des Vertrags vom 1. November 1837, b) der Uebereinkunft wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, Anlage E. desselben Vertrags, auch im Verhälinisse zwischen dem Königreichs Württemberg und dem Fürstenthum Schaumburg-Lippe, mit Ausnahme des Amts Blomberg, volle Anwendung; was hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart den 11. September 1838. Beroldingen. Herdegen. C) Des Departements des Innern. 1. Des Ministerium des Innern. Verleihung einer Präbende für Fräulein vom ritterschafelichen Adel. Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 19. d. M. die durch das Ableben der Freiin Johanne v. Bubenhofen erledigte Präbende für Fräulein vom ritterschaftlichen Adel, dem Fräulein Antonie Freiin v. Stain in Blaubeuren zu verleihen gnädigst geruht. Stuttgart den 20. September 1838. Schlaper. 2. Des katholischen Kirchenraths. Bekanntmachung, die diehjährige Aufnahme in die katholischen niedern Convikte betreffend. In die katholischen niedern Convikte sind auf den Grund der mit 75 Aufnahms- Candidaten im vorigen Monate dahier vorgenommenen Studienprüfung, und nach