547 Nro. 50. Regierungs---Blatt für das Königreich Württemberg. 1 Mittwoch den 24. — 1838. Inhalt. Könial. „Deet Königliches Eeseh, betreffend abgeaͤnderte provisorische Bestimmungen gegen den Büͤcher- Nach W der Departemeuts. TLermin zur Vornihme der nächsten Semesterprifung der Justiz= Referendire. — Verfügung hinsschtlich der Vollziehung des Geseges votn 17. Oktober d. J., betreffend abgeänderte provisorische Besiimmungen gegen den Bücher: Nachdruck. — Mah rer cooden Civil= Verdieust= Medaille an den Ausseher des Naturalien= Cabinets, Bopp. — Verfügung, die Ernennung eines —— Hohenlohe-Kirchberg'schen Revierförsters betrefent. 1. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliches Geseé, betreffend abgeänderte provisorische Bestimmungen gegen den Bücher-Nachdruck. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Bis zum Erscheinen eines definitiven Geseßes gegen den Büchernachdruck ver- ordnen und verfügen Wir, unter Abänderung Unseres, unter dem 22. Juli 1836 über diesen Gegenstand erlassenen provisorischen Gesetzes, nach Anhörung Unseres Geheimen-Naths und unter Zustimmung L erer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Die im Kobrigteiche oder einem anderen im beutschen Bunde begriffenen Staate seit dem 1. Januar 1638 erschlenenen und kuͤnftig erscheinenden schriftstellerischen und