553 C. 8. Der Stempel besteht in dem Amtssiegel der Bezirks-Polizeibehörde und wird dem Titelbogen der Schrift mittelst Druckerschwärze aufgedrückt. Jedes einzelne zum Absaß zu bringende Eremplar muß mit dem Stempel ver- sehen sepn. Ueber den Akt der Stemplung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die ge- stempelten Werke, die Zahl der Exemplare, und die Personen, für welche die Stemplung geschehen, zu bezeichnen hat. * Gegen den Verkehr mit ungestempelten Erxemplaren eines Nachdrucks oder einer als Vervielfältigung im Sinne des Gesebßes zu betrachtenden Nachbildung von Werken, denen die in Art. 1 des Gesehes ausgesprochene Schußhfrist zu Statten kommt, wird, wie gegen Nachdrücke besonders privilegirter Werke, nach Maaßgabe der &. 5 und 6 des Gesehes vom 25. Februar 1815 eingeschritten. K. 10. Durch die polizeiliche Stemplung wird ein Nachdruck oder eine Nachbildung der Beschlagnahme oder Confiskation, welche durch der Stemplung vorhergegangene Handlungen nach Maaßgabe der Geseße vom 25. Februar 1815 und 22. Juli 1856 verwirbt worden ist, nicht entzogen. Stuttgart den 19. Oktober 1838. Auf Seiner Königlichen Majestaͤt besonderen Befehl: Schlayer. C) Des Kriegs-Departements. Des Kriegs-Ministerium. Verleihung der goldenen Eivil-Verdienstmedaille an den Aufseher des Naturalien-Cabinets, Bopp. Unter dem 16. d. M. haben Seine Königliche Majestät dem ehemaligen Unterarzt, jebigen Aufseher des Naturalien-Cabinets, Bopp, die goldene Eivil- Verdienst-Medaille gnädigst verliehen. Stuttgart den 17. Oktober 1838. v. Huͤgel.