II. Verfügungen der Depärtemente. A) Des. Departements des Innern. Der General- Direktion der K. Wuͤrttemibergischen. Posten. Bckanntmachung, beireffend die Fesisitung der Post Entferuung von Ebingen nach , und von Heilbronn nach Nappenau. Mit Genehmigung K. Ministeriums des Innern ist die Post-Entfernung: a) von Ebingen nach Stetten am kalten Markt, vorläufig auf.2 Post oder l Meilen, b) von, „Heilbronn nach Rappenßu. uͤber. Wimpfen auf.1 Post oder 2 Meilen -estgeseh#t. worden; was hiemit zu. allgemeiner Kennutniß gebracht wird. Frankfurt den 17. Oktober 13563. Freiherr. von Dörnberg. 8) Des Departements der Finanzen. Des Finanz- Ministerium. Verfügung in Betreff der Weinlese. Fuͤr die diesjaͤhrige Weinlese werden ben K. Kameralämtern folgende Vorschrif- ten ertheilt: 1) Wo die Weingefaͤlle des Staats nicht Vertragbmäßig'n Geld bezahlt werden, ist der Einzug derselben mit dem berinzsenasglichen Kostenaufwan de vorzu- nehmen. Nannntlich ist in Hrten, wo der Ektrag. gering ausfällt. und die Gemeinden oder die Gesammtheit der Wihskorgebeuger sich geneigt finden lassen, für die diesjaͤhrigen Weingefuͤlle eine- billge Avetsalsumme zu bezah- len, mir ihnen hierüber eine Uebereinkunft zu treffen, welche der Geneh- migung der betreffenden Finanzbammer unterliegt. Wo aber jene hiezu nicht geneigt sind, und der Errrag fe -gering ausfällt, daß die Auorüstung der Kelter nicht erfordert wird, ist die Zehnt= und Theil-Abgabe entweder von den Trauben zu nehmen, oder durch Uebereinkunft mit den einzelnen Abgabepflichtigen in Geld zu erheben, den Weinbergbesißern aber der Ge- brauch der Privat-Trotten zur Auspressung ihrer Trauben zu gestatten. IE