56S. 2) Für die Voden-Weingefälse ist, insofern die Abgabepflichtigen die Natural= Entrichtung nicht vorziehen, in der Regel der mittlere Herbstpreis anzu- setzen, und der Geldbekrag baar zu erheben. Bei den unbemittelten Wein- bergbesihern aber, welche ihre Guͤltschuldigkeit nicht in Natur abtragen koͤnnen, ist ber Naturalbetrag in Ausstand zu schreiben, und dann nach der Perfügüng vom 26. März 1819 (Reg. Bl. S. 145) das Weitere zu beobachten. 5) Die wenigen noch nicht in Geld verwandelten Weinbesoldungen, so wie Pen- sionen, Gülten und andere Schuldigkeiten sind, so viel es thunlich ist, von . dem Natural-Gefäll-Ertrage unter den Keltern vorschriftmaͤßig abzureichen. 4) Die Geftllweinzreberschüsse, welche nach Berichtigung der Ausgaben sich noch ergeben weiden, sind unter den Keltern bestmöglich zu verkaufen. 5) Die Herbstrechnungen sind in der bisherigen Form ohne Verzug an die Finanzkammer einzusenden. Stuttgatt den 24. Oktober 1838. Herdegen. Dienst- Erledigung. Unter Beziehung auf die Bekannemachung vom 11. September d.J.(Reg. Bl. Nr. 125 wird der Termin zur Bewerbung um die Reallehrerstelle an der neu errichteten Realschule in. Rottweil um weitere drei Wochen verlängert. Der Reallehrer hat in der für Knaben. von 11—14 Jahren bestimmten Abtheilung Unterricht in der deutschen. und französt schen Sprache, Arithmetik, Geometrie und Zeichnen, Naturlehre und Naturgeschichte in 28—50 Lobrstunden zu geben, und bezieht eine Besoldung von 600 fl., nebst Amtswohnung oder entsprechendem Miethzins.