599 h) Bekanntmachung, die Entfernung der neu errichteten Poststation Gundelsheim von Heilbronn betreffend. Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 20. Juli d. J., die Errichtung cines Postamts zu Gundelsheim, Oberamts Reckarsulm, betreffend (Reg. Bl. S. 322), wird hiedurch zur ôffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Entfernung dieser Station von Heilbronn neuerlich zu 17 Posten festgesest worden ist. Stuttgart den 29. Oktober 1838. Schlaper. Pc) Verfügung, betreffend die zeitige Kenntnißnahme der Polizeibehdrden von unglücklichen Geburten. Um die amtliche Erhebung von Kunstfehlern und Pflichtwidrigbeiten, welche bei unglücklichen Geburten untergelaufen sind, mehr als bieher sicher zu stellen, wird hiemit in Gemäßheit höchster Entschließung vom 31. Oktober verfügt, wie folgt: 1) Wenn eine Schwangere während ihrer Entbindung, oder eine Wöchnerin vor Ablauf der ersten vier Tage ihres Wochenbetts stirbr, so sind sowohl die Hebamme als der Geburtshelfer, welche zur Hülfeleistung gerufen wur- den, unter allen Umständen schuldig, von dem Ereignisse ungesäumt amtliche Anzeige zu machen. Dieselbe Verpflichtung haben die Hebammen und Geburtshelfer in Fällen, wo der Tod einer Wöchnerin in der zweiten Hälfte der ersten Woche nach ihrer Entbindung erfolgt, alsdann, wenn bei der Entbindung der Ver- storbenen außerordentliche Zufälle oder Hülfeleistungen statt gefunden haben. 2) Die Hebamme hat ihre Anzeige (unabhängig von der Verpflichtung, jede Geburt für den Zweck der Kirchenregister zur Kenntniß der Obrigkeit zu bringen) bei dem gemeinschaftlichen Unteramt (dem Pfarr= und Schult- heißenamt) zu machen, und hiebei die näheren Umstände der Geburt und des Todes nach den in den Hebammen-Tabellen vorgeschriebenen Rubriken genan anzugeben. Das gemeinschaftliche Unteramt aber hat diese Anzeige schleunig zur Kenntnif des Oberamtsarztes zu bringen. 5) Dem Geburtshelfer, der bei der Geburt Hülfe leistete, liegt ob, gleichzeitig eine die wesentlichsten Momente des Falles umfassende Darstellung dem Oberamtsarzte unmittelbar zu übersenden.