41 Polizei-Verwaltung. K. 18. Da der Fürst bereits auch seine Entsagung auf die Polizei-Verwaltung erklärt hat, so tritt derselbe, unter Festsesung der in der Beilage ll. bezeichneten Purification der fürstlichen Besizungen nach Gemeindebezirken für diesen Zweck, in folgende Be- fugnisse ein: a) innerhalb seiner Schlbsser und der in dem Umkreise derselben liegenden Hof- gäter, so wie der nach vorgängiger Lokal-Untersuchung näher zu bezeichnen- den Hofgärten und Parks hat er das Recht der niederen Polizei mit der Befugniß, Strafen bis auf einen kleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich einzuziehen. Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorge- setzten K. Kreis-Regierung verantwortlich und deren Aufsicht unmittelbar unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf Ansätze 2c. die Be- rufung an jene Stelle offen. In Beziehung auf die Feuerpolizei sind seine Wohnungen der Visitation der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel einen Auszug aus dem Visitations-Protokoll mitzutheilen, und, wenn densel- ben nicht in gehbriger Zeit abgeholfen wird, eine Anzeige bei Unserer vorgesehten K. Kreisregierung zu veranlassen hat; b) hat er die Befugniß, den Vogt-Ruggerichten, kden Kirchen-, Schul= und Medicinal-Visitationen, so wie der Abhör der Gemeinde= und Stiftungs-= Rechnungen selbst, oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige Kosten- aufrechnung, anzuwohnen; auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegen- stände sich lbeziehenden Verfügungen, wenn er im Orte gegenwäriig ist, oder seinem im Orte anwesenden Beamten, vor der Vollziehung Rachricht ertheilt werden; o) steht ihm, mit alleiniger Ausnahme des Gemeinde-Bezirks Ennabeuren, das Ernennungsrecht der Ortsvorsteher in so weit zu, als solches gesetlich Un- seren K. Regierungs-Behörden zukommt oder künftig zukommen wird;