45 hat durch die deßhalb getroffenen Uebereinkuͤnfte ihte voͤllige und bleibende Erledigung erhalten. Das Zehentrecht von Neubruͤchen wird dem Fuͤrsten in allen ihm zustehenden Zehentbezirken eingeraͤumt. C. 31. Hinsichtlich der gezwungenen Ablösbarkeit der in den Edikten vom 13. November 1817 benannten gutsherrlichen Rechte und Gefälle bleibt es bei dem Inhalte des K. 5 Unserer Erklärung vom 15. Juli 1821 (Reg. Bl. S. 492 ff.), so weit nicht durch die Ablösungsgesetze von 1856, welche, nach der durch den Fürsten bereits erklärten Zustimmung, auf ihn und seine standesherrlichen Besizungen Anwendung finden, die dießfallsigen Anstände als gehoben zu betrachten find. . 32. Der Fürst und die Mitglieder seiner Familie können den Ertrag ibres im Königreiche gelegenen Vermögens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Auskand beziehen. 35. Der Fürst hat das Recht, für die Verwaltung seiner Patrimonial-Einkünste ein Collegium unter dem Ramen „Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mit einem Direktor und der erforderlichen Anzahl von Rärhen, auch dem noͤthigen Unter- Personal, zu besetzen. Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt. Dieses Collegium bann seinen Sitz außerhalb des Könlgreichs haben, un?eschadet der Befugniß Unserer Behörden, die die fürstliche Verwaltung angehenden Ver- sügungen mit rechtlicher Wirkung den in Unserem Staatsgebiete befindlichen Unter- beamten des Fürsten einhändigen zu lagen. VII. Vesteurung. K. 55. Was die Besteuruns avlangt, so wird dem Fürsten die Freiheit #) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Koͤnigreiche zustaͤndigen .Gütern sich aufhält;