55 befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder, im Falle dieß von der Anstalt geschieht, dieser die Auslagen hiefuͤr zu ersetzen. Bei denjenigen Zoͤglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats unterhalten werden, uͤbernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein, bei dem Eintritte der Zoͤglinge ein fuͤr allemal zu entrichtendes Kleidergeld von 15 fl. Diejenigen Zöglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und Wohnung 2c. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich 12 fl. zu bezahlen. 6 Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehrkursus müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übrigen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis Ende März bei der K. Commission für die Erziehungshäuser eingereicht werden. Stuttgart den 16. Januar 1839. Schedler. 8) Des Departements der Finanzen. Des Finanz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Auszeichnung, beziehungsweise Belobung zweier Forstbeamten. Nach höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 29. Ja- nuar ist 1) dem Redvierförster Riklas, von Ochsenhausen, wegen seines vorzüglichen Dienstbenehmens die goldene Eidil-Verdienst-Medaille gnädigst verliehen worden; auch wird in Gemäßheit derselben 2) der Forstverwalter Tritschler in Biberach, wegen seiner durch die städ- tischen Vehdrden unterstüßten erfolgreichen Bemühungen für die Verbesserung der Gemeinde= und Stiftungs-Waldungen hiemit öffentlich belobt. Stuttgart den 6. Februar 1839. Herdegen.