57 WO. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Dienstag den 19. Februar 1829. Inhalt. Köni ulz krete. Orbens-Verleihung. — Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. — Dientst- Nachrichten. Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreßend die Bildung eines Franen-Vereins bei dem Polizcibanse in Ulm. — Extbeilung eines Patents an den Dr. Stonly auf ein vervollkommnetes Locomotions Verfahren. — Bekanntmachung einer Veränderung in der Elassifikation der Stadtgemeinde Tuttlingen. — Aufnahme von ausübenden Aerzten, Wundirzten und Geburtshelfern. — Termin für die Ansiellungsprüsung der Candidaten des evangelischen Predigtamts. Dierst-Erledigungen. Widerruflich angestellte Diener. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Ordens-Verleihung. . Seine Königliche Majestät haben durch hoͤchstes Dekret vom 16. d. M. an den Vice-Ordenskanzler, dem Kreis-Baurath Bühler zu Ulm, das Ritterbreuz des Ordens der Württembergischen Krone gnédigst verliehen B) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 9. d. M. an den Vice-Ordenskanzler, dem Obersten, Commandanten des Aritillerie-Regiments, Grafen Wilhelm v. Württemberg, die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst errheilt, das ihm von Seiner Majestät dem Könige von Dänemark verliehene Groß, Comman--, deur-Kreuz des Danebrog-Ordens anzunehmen und zu tragen.