64 II. Verfuͤgungzen det Departements. A) Des Justiz= Departement. Des Justiz-Ministerium. H Bekanntmachung, betresfend die Errichtung eines Familien-Statuts des Grafen v. Quadt-Ibyr. Seiner Königlichen Majestät ist von dem Grafen Wilhelm Otto v. Quadt-Iony ein, den 28. Obtober 1838 zu Jöny errichtetes Familien-Statut mit der allerunterthänigsten Bitte vorgelegt worden, dasselbe landesherrlich zu bestä- tigen und hiernächst öffentlich. bekannt machen zu. lassen, Nachdem das gedachte Statut bei néherer Pruͤfung mit der Landes-Verfassung und den bestehenden. Geseten übereinstimmend erfunden worden istz so-wird nunmehr dasselbe, jenem Ansuchen gemis in Folge allerhoͤchster Entschließung vom 5. Januar 1839, unter Bezugnahme auf die demselben beigefügte Bestätigungs-Urkunde, mittelsft des hiernach siehenden Auszuges, zur allgemeinen Kenmnif und Nachachtung gebracht. Stuttgart den 15. Februar 1859. Schwab. Auszug: aus dem Familien-Statut des Grafen v. Quadt-Isny, vom 28. Oktober 1838. c. rc. rc. *+* 1. Dem Grundsaße der Stammes= und Namens-Erhaltung gemü#ß, sollen sämtliche, zur Zeit Unseres Ablebens vorhandenen, zum Compler der Standesherrschaft Jon#- gehdrenden, theils auf Württembergischem, theils auf Baperischem Gebiete liegenden Realitäten, so wie die Ochsenhauser und vormals Stadt Jony'sche Rente von zusam- men Zwölf Tausend Gulden für alle Zukunft als ein unzertrennliches Ganzes ver- einigt. bleiben. Reben diesen Immobilien lezen Wir auch in das Fidei- Commiß den von Un- serer Frau Gemahlin, Maria Anna, gebornen Graͤfin v. Thurn-Valf assina, Uns schenkungswelse zugewendeten Schmuck, nebst dem dazu gegebenen und in der im