66 Ganzen, noch theilweise verkaufen, vertauschen, verschenken, verpfänden, zum Braut- schab mitgeben, zum Gegenvermächtniß, oder sonst auf irgend eine Weise, weder unter Lebenden, noch von Todeswegen darüber verordnen, es sey nun an Jemand in der Familie, oder außer derselben, indem Wir kraft dieses vielmehr ein absolutes Ver- dußerungs-Verbot anlegen, und dasselbe zu handhaben alle Gerichtsstellen ersuchen, ein Veräußerungs-Verbot, welches jedoch auf solche Parzellar-Verdußerungen nicht zu beziehen seyn soll, welche als Mittel zur Melioration des Ganzen dienen können; indem Wir keineswegs beabsichtigen, dadurch jede freie Bewegung der Guts-Admini“ stration innerhalb der Grenzen administrativer Nüßlichkeit zu hemmen; namentlich soll jede Art von Veräußerungen einzelner, kleiner Fidei-Commiß-Substanzen von dem generellen Veräußerungs-Verbote in dem Falle eximirt seyn, wenn der Erlös daraus für die Erhaltung eines bereits bestehenden, oder die Errichtung und den Betrieb eines neuen Fabrikgewerbes verwendet werden kann, indem wir jeden künf- tigen Inhaber der Herrschaft durch die Erweiterung der Alienations-Befugniß auf- muntern wollen, in dem von uns begonnenen Stereben fortzufahren, zur Erhöhung vor vaterlaͤndischen Indystrie durch Gründung neuer Fabriken und Errichtung neuer Gewerbstätten beizutragen, oder, wenn endlich die Verdußerung bloß im Austausche einzelner Grundstücke zur Erwirbung eines bessern Arrondissements ohne Schmaͤle- rung des Fidei-Commißstockes bestehen würde. Dabei verordnen Wir, daß, wo hie- nach das Veraͤußerungs-Verbot wirksam zu seyn aufhoͤrt, auch die Einholung agna- tischer Beraͤußerungs--Consense cessire, indem Wir Unsere Fidei-Commiß-Nachfolger auch selbst nicht einmal in Beziehung auf die Frage der Nuͤtzlichkeit einer solchen zu neuen Gewerbs-Fundationen und Meliorations-Zwecken dienenden Veräußerung an eine Zustimmung der Agnaten irgend gebunden haben wollen. g. 5. Dafern aber dem generellen Veräußerungs-Verbote zuwider gehandelt werden würde, so soll solches alles von Anfang an als nichtig angesehen werden, und der Aelteste der Familie, oder auch ein Nachgeborener, welchem zunächst an der Aufrech haltung des Stammguts gelegen, dahin unverzüglich bedacht seyn, daß solchem Vor haben durch gerichtliche Protestation begegnet werde, indem sich derjenige, welchet eine Veräußerung vorzunehmen Willens seyn wird, nicht darauf soll berufen können,