70 dreier benachbarten standesherrlichen Häuser, deren Wahl Wir öbrigens dem Nupturienten selbst überlassen haben wollen, nach ihrem durch Standes- Begriffe begründeten Ermessen und unter Berücksichtigung der herrschenden Ansichten und Zeitverhältnisse zu bestimmen haben, ob die beabsichtigte Ehe eine standesmäßige sey, so daß die Mehrzahl derselben über Pilligung oder Mißbilligung derselben entscheiden, und ihr schiedsrichterlicher Ausspruch ohne weitere Verufung für Unsere Nachkommen in der Art Göltigkest haben solle, daß nur derjenige an und für sich Fidei-Commißfolge-Berechtigte, wel- cher eine standesmäßige Ehe einzugehen die Fähigkeit und den Willen hat, zur Succession in die Familien-Fidei-Commiß= und. Stammgüter gelangen kann, falls aber ein bereits zur Succession Gelangter noch eine unstandesmäßgige Ehe schließen würde, derselbe zwar für seine Person des erlangten Besitzes und Genusses nicht mehr entseht werden, dagegen aber mit Ausschluß seiner aus der unstandesmäßigen Ehe erzeugten Descendenten von der Fidei-Commis= Erbfolge und der Appanagirung das Fidei-Commiß auf den nächsten aus ebenbürtiger Ehe entsprossenen Agnaten übergehen soll. Nach dem Erlöschen des Mannsstammes sollen die Fidei-Commißgüter in gleicher Eigenschaft ungetheilt auf die Quadt'sche weibliche Nachkommenschaft ohne Unterschled des Geschlechts übergehen, und zwar so, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem ultimus masculus generis, welcher zuleht die Herr- schaft besessen haben wird, und bei gleichem Verwandschaftsgrade das höhere Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt nach dem Eintritte der weiblichen Linie das Vorrecht des Mannsstammes unter mehreren Descendenten eines zur Suc= cession gelangenden Cognaten wieder ein, und wird es also gerade so gehalten, wie die württembergische Verfassungs-Urkunde Kap. II. die Successions-Ord- nung des Königlichen Hauses bestimmt, so daß das zunächst unter den Ag- naten nach der Primo-genitur-Ordnung sich forterbende Fldei-Commit nach dem Aussterben des Mannsstamms für die Cognaten in gleicher Welse gültig bleibt, und daher mit der Bestimmung, daß die zur Succession gelan- genden Cognaten auch den Namen Quadt-Wykradt-JIsny und das gräflich v. Quadt'sche Wappen wieder zu führen., oder wenigstens den Namen und.