101 17. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. ..— —— Montag den 18. März 1839. Inhalt. Königl. Dekrete. A) Strafgesetztuch. — h) Gesetz, betreffend die Einfübrung des Strafgesetzkuches im Königreiche. — C) Gesetz, betresfend die Competenz der Gerichte zu Untersuchung und Bestrafung der im Strafgesetzbuche genannten Verbrechen und Vergeben. — Anhang. Verßünn ungen der Devartements. Verfügung, betreffend die Bekanntmachung einer vergleichenden Ueber- icht der Ziffern der Artikel in dem Straigesetze“-Entwurfe nach den ständischen Beschlüssen und in dem vev- abschiedeten Strasgesehbuche. Mit Beilage Lit. A. I. Unmittelbare Königliche Dekbkrete. A) Strafgesebbuch. Wilheim, von Gottes Gnaden König von'Württemberg. In der Absicht, der Strafrechtspflege eine sicherere und den Zeitverhältnissen ange- messene Grundlage zu geben, sinden Wir Uns bewogen, nach Anhbrung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, das nachstehende Numfassende Strafgesehbuch zu erlassen. Allgemeiner Theil. Einleitung. Z Z Art. 1. Das gegemwärtige Gesehbuch findet Anwendung auf solche Handlungen oder Unterlassungen, welche in den Vestimmungen desselben, ihrem Wortlaute oder Sinne nach, mit Strafe bedroht sind. " Dergleichen Handlungen oder Unterlassungen werden Verbrechen oder Vergehen enannt.