102 Art. 2. Den Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind alle Unterthanen unterworfen, auch Militaͤrpersonen, soweit nicht die militaͤrischen Strafgesetze hieruͤber besondere Vor- schriften ertheilen. Art. 5. Nach denselben Strafbestimmungen sind alle, von Wuͤrttembergern im Auslande begangene, Verbrechen oder Vergehen zu richten, moͤgen dieselben gegen Personen des In- oder Auslandes veruͤbt worden seyn. Doch findet Untersuchung und Strafe nicht Statt: 1) wenn die gegen einen fremden Staat, dessen Behörden oder Angehbrige gerichtete Handlung in den Gesesen dieses Staates mit Strafe nicht bedroht ist; 2) wenn das an einem fremden Staate oder dessen Behörden begangene Verbrechen, falls es von einem Angehbrigen desselben an dem württembergischen Staate oder dessen Behörden verübt worden wäre, nach den Gesebßen des ersteren Staates straflos bleiben würde; 5) wenn schon in dem fremden Staate das Verfahren nledergeschlagen oder von den Gerichten ein lossprechendes Erkenntniß rechtskräftig gefällt, oder eine Strafe nicht nur erkannt, sondern auch vollzogen oder nachgelassen worden, oder wenn Verjährung nach den hiernach festgesenten Bestimmungen (Axt. 129 bis 133) eingetreten ist. Art. 4. Ausländer werden nach diesem Gesehbuche wegen aller, innerhalb des Königreiches verschuldeten, Verbrechen oder Vergehen gerichtet, wegen der im Auslande begangenen aber nur dann, wenn Verbrechen oder Vergehen an dem Regenten von Württemberg, dem württembergischen Staate, oder an den Behdrden oder einem der Unterthanen deß selben verübt worden sind; vorbehältlich der durch Staatsverträge festgesehztren beson- deren Bestimmungen. Art. 5. Wird bei einer gegen einen fremden Staat oder seine Behörden gerichter#en in diesem Gesehbuche für strafbar erklärten, Handlung von dem Angeschuldigten oder seinem Vertheidiger behauptet, und auf amtlichem Wege bestätigt, daß die Gesetze des fremden Staates eine solche Handlung überhaupt, oder doch für den Fall, daß sie gegen den württembergischen Staat oder seine Behörden gerichtet wäre, mit einer ge-