113 Dagegen soll Verwandlung gesetzlich gedrohter Geldbußen in Gefaͤngnißstrafe Statt finden: 1) bei Minderjährigen, wenn deren Eltern oder Vormuͤnder die verwirkte Geldbuße nicht erlegen; 2) bei den unter Curatel stehenden Verschwendern; 5) bei anderen Personen, wenn und soweir sie die ausgesprochene Strafe zu be- zahlen nicht vermögen. Art. 47. Bei solcher Verwandlung wird die Summe von Einem bis vier Gulden einer Gefängnißstrafe von vierundzwanzig Stunden gleich geachtet. Art. 48. b) Der Arbeitshausstrafe in körperliche Züchtigung. Wenn von ausländischen Landstreichern oder Vettlern Arbeitshausstrafe verwirkt worden ist, welche Ein Jahr nicht übersteigt, so soll dieselbe von den Gerichten in körperliche Züchtigung verwandelt werden, in der Art, daß der Uebertreter, nach vor- gängigem Gutachten des Gerichtsarztes, mit fünfundzwanzig bis fünfzig Streichen belegt wird. Nach erfolgter Vollziehung dieser Strafe ist derselbe des Landes zu verweisen und über die Gränze zu schaffen. - Art.49. c)-DerkörperlichenZüchtigunginFreiheitsstkafe. Tritt der Fall ein, daß die im Gesetze angedrohte Schaͤrfung durch koͤrperliche Zuͤchtigung ohne Nachtheil fuͤr die Gesundheit des Verbrechers nicht vollzogen werden kann, so soll statt derselben auf einen Zusatz bis zu fuͤnf Monaten zu der sonst verwirkten Zuchthausstrafe erkannt werden. Art. 50. d) Der gelindern in die härtere Freiheitsstrafe. Wenn ein zu einer Freiheitsstrafe rechtskraͤftig Verurtheilter vor oder waͤhrend der Vollziehung derselben ein Verbrechen oder Vergehen verübt, welches eine härtere oder gelindere Freiheitsstrafe, als die früher erkannte, begruͤndet, so soll die gelindere in die haͤrtere Strafe verwandelt, und bei solcher Verwandlung viertaͤgiges Bezirks- gefaͤngniß dreitaͤgigem Kreisgefaͤngnisse, einjaͤhriges Kreisgefaͤngniß sechsmontlichem — und sechsjaͤhriges Arbeitshaus fuͤnfjaͤhrigem Zuchthause gleich geachtet werden.