114 Ist im Falle des Art. 66 neben der Gefaͤngnißstrafe auf den Verlust der buͤrger- lichen Ehren- und der Dienst-Rechte erkannt, so tritt statt der letztern Strafe, nach Maaßgabe des Art. 51, ein Zusaß ein. ge) Der Ehren= in Freihelts-Strafen. Art. 51. Wenn die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte nicht vollzogen werden kann, weil der Schuldige in einem früheren rechtskräftigen Erkenntnisse hierzu bereits verurtheilt worden, so wird diese Ehrenstrase in Kreis- gefängniß verwandelt, welches von zwei Monaten bis zu Einem Jahre zuzumessen sst. Kann die Strafe der zeitlichen Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dlenst-Rechte nicht vollzogen werden, weil der Schuldige bereits zu dem Verluste dieser Rechte rechtsbräftig verurtheilt ist, so soll jene Strafe in Kreisgefängniß bis zur Dauer von sechs Monaten verwandelt werden. Ist zeitliche Entziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte verwirkt, ehe die Frist der früher gegen denselben Thäter rechtskräftig erkannten abgelaufen, so wird die neuerlich verschuldete Ehrenstrafe erst vom Ablaufe der früher erkannten an gerechnet. Art. 52. Ein Ausländer, welcher eine Ehrenstrafe verwirkt hat, soll statt des Verlustes der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte mit Kreisgefängniß, welches von zwei Monaten bis zu Einem Jahre zuzumessen ist, und statt der zeitlichen Entziehung derselben mit Kreisgefängniß bitz zu sechs Monaten bestraft werden. Art. 53. Wenn die Strafe der Dienstentlassung nicht vollzogen werden kann, well der Schuldige dieselbe gleichzeitig mehrmals verwirkt hat, oder well er des Dienstes schon frlher auf die eine oder die andere Weise enthoben worden ist, so wird jene Ehren- strafe in Kreisgefüngniß von zwel bis zu acht Monaten verwandelt. Wäre die verwirkte Dienstentlassung nicht anwendbar, weil der Schuldige über- baupt nicht bleibend angestellt ist, so soll statt derselben auf Kreisgefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden.