121 des Complottes war, dennoch als Miturheber bestraft, war er aber gemeiner Theil- nehmer, mit der Strafe des beendigten Versuches belegt. Hatte der Anstifter, welcher an der Ausführung keinen Theil genommen, vor der That seinen Ausritt aus der Verbindung der Uebrigen ausdrücklich erklaͤrt, oder sie von der Ausfuͤhrung, so viel an ihm lag, abzuhalten sich bemuͤht, so wird gegen ibn. auf die Strafe des beendigten Versuches erkannt. Einen gemeinen Theilnehmer trifft in gleichem Falle die Strafe des nicht beendigten Versuches. Nur dann ist auch der Anstifter mit keiner hoͤheren, als der letzteren Strafe zu belegen, wenn er neben der ausdruͤcklichen Erklaͤrung seines Austrittes zugleich die Uebrigen von der Ausfuͤhrung abzuhalten bemuͤht gewesen war. Die gemeinen Theil- nehmer sind in letzterem Falle straflos zu lassen. Art. 82. Ist ein schwereres Verbrechen, als das verabredete, ausgefuͤhrt worden, so wird, außer dem Falle des Art. 76, bei Bestimmung der Strafbarkeit ##jenigen Mitglieder, welche keinen Antheil an der Ausführung gehabt haben, die Verabredete That zu Grunde gelegt. Art. 85. Sowohl der Anstifter, als andere Theilnehmer des Complottes, sind von aller Strafe frei, wenn sie der Obrigkeit zu einer Zeit, wo dem Verbrechen noch vorgebeugt werden konnte, eine Anzeige von dem Complotte gemacht haben. Gehülfe. « Art. 84. Wer das von einem Andern beschlossene Verbrechen vorsaͤtzlich durch Mitwirkung vor oder bei der Ausführung, oder durch die Zusage einer dem Thäter zu leistenden Unterstühung befördert, ist als Gehülfe, nach der Beschaffenheit und Größe seiner Thätigkeit, im Verhältnisse der Strafe, welche dem Urheber gedroht ist, auf die in den nachfolgenden Artikeln bestimmte Weise zu bestrafen. . . Art. 85. Hat der Gehülfe, außer dem Falle des Art. 75, bei Vollbringung der That selbst Beistand geleistet, oder dem Thäter vor der Ausführung eine solche Hülfe gewährt, ohne welche das Verbrechen unter den vorhandenen Umständen nicht hätte vollbracht werden können, so soll derselbe nach dem Maaßstabe, welchen die Art. 63, 68 bis 71 für die Strafe des beendigten Versuches bestimmen, gestraft werden.