132 Sollte hierbei die fuͤr ein Verbrechen oder Vergehen verwirkte, der Strafart nach gelindere, Freiheitsstrafe auch nach erfolgter Verwandlung das Maaß der gleich- zeitig verwirkten, der Art nach härteren, Strafe übersteigen, so ist die so verwandelte Strafe, als die des schwersten Verbrechens, bei Ausmessung der Gesammtstrafe zum Grunde zu legen. Art. 116. Wenn innerhalb der gesetzlichen Gränzen der zu erkennenden Strafart (Art. 115), unter Anwendung der hierbei zuläßigen Schärfungen, die zusammentreffenden Ver- brechen oder Vergehen nicht genügend geahndet werden können, so ist auf die zunächst böhere Strafart überzugehen, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen: 1) von Gefängniz kann nie zum Arbeitöhause aufgestiegen, dagegen die Dauer des Erstern bis auf sechs Jahre erstreckt werden; 2) von zeitlichem Zuchthause kann zu lebenslänglichem nur dann aufgestiegen wer- den, wenn eines der zusammentreffenden Verbrechen wenigstens mit zwanzigjäh- rigem Zuchthause zu bestrafen ist und der Betrag der durch die übrigen Ver- brechen oder Vergehen verwirkten Strafen dem höchsten Maaße der zeitlichen Zuchthauösirafe sich nähert; 5) ein Uebergang von lebenslänglichem Zuchthause zur Todesstrafe findet niemals Statt. Art 117. Durch die Todes= oder lebenslängliche Zuchthaus-Strase werden alle andere Strafen wegen zusammentreffender Verbrechen ausgeschlossen. Art. 118. Vei der zeitlichen Juchthausstrafe sollen zusammentreffende Vergehen, welche mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, bei der Arbeits- hausstrafe aber solche, welche mit Bezirksgefängniß oder Geldbuße bedroht sind, keine Erhbhung bewirben. Deßgleichen findet wegen Ehrenstrafen, welche mit der Zuchthaus= oder Arbeits- haus-Strafe zusammentreffen, keine Erhöhung der leßzteren Strafen Statr. Art. 119. Ehrenstrafen. Treffen mehrere Ehrenstrafen verschiedener Art bei Einer Untersuchung zusammen, so kommt die schwerste derselben ohne Schärfung zur Anwendung.