187 Art. 133. Die Verjaͤhrung der erkannten Strafe lauft von dem Augenblicke der Verkuͤn- dung des rechtskraͤftigen Urtheiles, oder, wenn der Angeschuldigte die Vollziehung durch die Flucht vereitelt hat, von dem Augenblicke seiner Entweichung an. Die Verjaͤhrung wird unterbrochen durch die Ergreifung des Verurtheilten, und durch eine neue, vor Ablauf der Verjaͤhrungszeit mit Vorsatz begangene, in diesem Gesetzbuche als strafbar bezeichnete, Handlung, wofern die Strafe derselben nicht blos in Geldbuße besteht. Besonderer Theil. Allgemeine Bestimmungen. Art. 134. In allen Faͤllen, in welchen der besondere Theil des Gesetzbuches Untersuchung und Strafe eines Verbrechens oder Vergehens von der Klage des Beschädigten ab- hängig macht, wird eine solche Klage durch Verzicht aufgehoben. « Doch bleibt die Zuruͤcknahme der Klage ohne Wirkung, wenn der Angeschuldigte auf Verfolgung der Sache dringt. Art. 155. Der Verzicht auf die Klage ist dis zu der ersten gerichtlichen Vernehmung des Verdächtigen zuläfig. Eine Ausnahme sindet nur bei der Klage wegen Ehebruchs Statt, die bis zur Eröffnung des Urtheiles zurückgenommen werden kann. Artt. 156. Haben Mehrere an Einem Verbrechen oder Vergehen Theil genommen, so soll die gegen Einen Theilnehmer erhobene Klage auch gegen die Anderen gelten, und der hinsichtlich Eines derselben erklärte Verzicht auf die Klage auch in Berreff der Uebrigen wirken. Art. 137. Zur Anbringung der Klage bei Gericht ist der Beschädigte, wenn er das sechs- zehente Jahr zurückgelegt hat, berechtigt; hat derselbe dieses Alter noch nicht erreicht,