146 4) ist die Beleidigung durch Thaͤtlichkeiten an der Person begangen worden, so soll Gefaͤngnißstrafe, nicht unter vier Monaten, eintreten; es kann aber die Strafe bei schweren Thätlichkeiten nach Maaßgabe der höheren Wärde der beleidigten Person, wenn leßbtere nicht durch ungebührliches Benehmen einen gerechten Affect des Thäters veranlaßt hat, bis auf zweijähriges Arbeitshaus erstreckt werden. Trifft mit der thätlichen Beleidigung eines solchen öffentlichen Dieners körper- liche Verlesung zusammen, so ist die auf die Widersehung bestimmte Strafe (Art. 171, Ziffer 3) verwirkt. Art. 163. Die Bestimmungen des Art. 162 kommen auch bei Beleidigungen gegen land- ständische Kollegien und deren Mitglieder zur Anwendung. Art. 164. Wer untergeordnete Diener der Obrigkeit (Art. 599, Ziffer 6) in der Ausäbung ihres Dienstes beleidigt, soll 1) wenn dieses durch beschimpfende Worte oder Zeichen geschehen, mit Bezirks- gefängnißstrafe oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Gulden, 2) wenn die Beleidigung durch Thätlichkeiten an der Person verübt worden, mit Gefängnißstrafe von vierzehen Tagen bis zu Einem Jahre belegt werden. Lettere Strafe tritt auch dann ein, wenn dem Diener solche Thätlichkeiten nicht im Dienste, doch aber aus Rache wegen einer Amtshandlung, zugefügt worden sind. Im Falle einer körperlichen Verlehung des Beleidigten kommen die im Art. 172 angedrohten Strafen zur Anwendung. Art. 165. Sollte der Beleidiger durch eine gesehwidrige Verfügung oder ein ungebührliches Benehmen der Behbrde oder des Dieners zu der Beleidigung veranlaßt worden seyn, so kann die nach den Bestimmungen der Art. 162 bis 164 angedrohte Strafe in der zunächst folgenden niedrigeren Stufe ausgemessen, und, statt des Bezirksgefängnisses, auf Geldbuße bis zu Einhundert Gulden erkannt werden. Art. 166. Eine Beleidigung der Amtsehre darf nur auf Klage des Beleidigten oder der ihm vorgesetten Behörde untersucht und bestraft werden. Art. 167. Wer öffentlich, sen es mündlich oder in verbreiteten Schriften, durch Erdichtung oder Entstellung von Thatsachen die Ehre der Staatsregierung angreift, soll auf