148 an sie ergangenen. Befehl wieder aus einander gehen, so sollen nut die Anstifter und die Anführer, und zwar mit Gefängniß bis zu drei Monaten, gestraft werden. Wenn dagegen die Zusammengerotteten, jenes Befehles ungeachtet, nicht sogleich aus einander gegangen wären, so sind sie mit Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre, die Anstifter und die Anführer nicht unter vier Wochen, zu belegen. VII. Widersetzung. Art. 171. Wer sich der Vollziehung obrigkeitlicher Anordnungen durch gewaltsamen Wider- stand gegen obrigkeitliche Personen oder Diener entgegenseht, wer die Obrigkeit zo Vornahme, Unterlassung oder zur Zurücknahme einer Amtshandlung durch Gewalt oder durch Drohung mit derselben zu ndthigen sucht, ist der Widersehung schuldig. War die Gewalt oder Drohung gegen eine obrigkeitliche Person gerlchtet, so ist die Widerses ung zu strafen: 1) mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, wenn blos Drohungen, jedoch ohne den Gebrauch von Wafsen, ausgestoßen wurden; 2) mit Kreisgefängniß von vier Monaten bis zu Einem Jahre, wenn an der obrig- keitlichen Person Thätlichkeiten verübt, oder wenn ihr mittelst Führung von Waffen Gewalt gedroht worden; 5) mit Kreisgefüngniß, nicht unter sechs Monaten, wenn an der obrigkeitlichen Person eine Körperverletzung (Art. 261) begangen worden ist; es kann aber die Strafe bei schweren Mißhandlungen nach Maaßgabe der höheren Würde der obrigkeitlichen Person bis auf dreijähriges Arbeitshaus erstreckt werden. Fällt die mit Widersehung verbundene Körperverlezung unter die Bestimmun- gen des Art. 260 und Art. 263, Ziffer 1 bis 3, so kommen die Grundsätze über den Zusammenfluß der Verbrechen zur Anwendung. · Art. 172. War die Gewalt oder Drohung nicht gegen die obrigkeitliche Person selbst, son- dern gegen die, mit Vollziehung einer obrigkeitlichen Anordnung beauftragten, unter- geordneten Diener der Obrigkeit (Art. 389, Ziffer 5), oder gegen die zu ihrem Bei- stande zugezogenen Personen gerichtet, so soll auf Gefaͤngniß, und zwar im ersten Falle des vorhergehenden Artikels bis zu sechs Wochen, im zweiten von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, und im dritten nicht unter drei Monaten erkannt werden, vorbehälelich der im letzten Absaße des Art. 171 enthaltenen Bestimmung.