154 III. Verbrechen oder Vergehen in Beziehung auf Religion. Art. 190. Wer, um zu stören, in eine Kirche oder einen andern, von der Regierung gestat- teten, religi5sen Versammlungsort zur Zeit des Gottesdienstes gewaltthätig einfällt, wer Gewaltthätigkeiten an Religionsdienern während ihrer gottesdienstlichen Verrich- tungen oder an den für den Gottesdienst geweihten Gegenständen verübt, wer gottes- dienstliche Versammlungen oder Verrichtungen durch Zwang zu verhindern sacht, soll mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft werden. Art. 191. Wer ohne Zwang und Gewalt, in der Absicht, die Ruhe und Ordnung einer religioͤsen Versammlung zu stoͤren, oder eine gottesdienstliche Handlung zu unterbrechen, sich eine ungebuͤhrliche Handlung zu Schulden kommen laͤßt, hat Gefaͤngniß bis zu sechs Monaten verwirkt. Art. 192. Wer die Gegenstände der Verehrung einer im Staate anerkannten Religions= gesellschaft, oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebréuche durch Ausdrücke des Spottes oder der Verachtung öffentlich in Rede, Schrift oder bildlicher Darstellung oder durch beschimpfende Handlungen herabwürdiget, soll mit Gefängnigt bis zu zwei Jahren bestraft werden. IV. Störung des Hausfriedens. Art. 195. Wer, ohne die im Art. 189 bemerbte Verbindung, in eines Andern Wohnung oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk widerrechtlich eindringt, soll wegen Störung des Hausfriedens auf Klage des Betheiligten gestraft werden: 1) mit Kreisgefängniß, nicht unter sechs Monaten, wenn einer Person Gewalt zu- gefügt worden; doch kann in leichteren Fällen dieser Art bis zu sechswöchigem Kreisgefängnisse herabgestiegen werden; 2) mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, wenn bloß an Sachen Gewalt verübt wurde; 5) mit Gefängniß bis zu sechs Wochen, wenn weder an Personen noch an Sachen Gewalt begangen wurde. Bei Denjenigen, welche Waffen gebrauchr, oder sich damit versehen hatten, ist diese Thatsache als Erschwerungsgrund zu beachten.