155 Geschehen solche Stoͤrungen in den, durch die Verordnung vom 14. Juni 1807 unter Ziffer 2 bestaͤtigten, Burgfriedensbezirken, so gilt dieser Umstand gleichfalls als Erschwerungsgrund. Art. 194. Werden dergleichen Handlungen in koͤniglichen Residenzschloͤsern oder deren Zu- behörungen, in Gerichts= oder anderen, zum öffentlichen Dienste bestimmten, Gebäuden begangen, so sind folgende Strafen zu erkennen: 1) im Falle der Ziffer 1 des Art. 195 Arbeitshaus bis zu drei Jahrenz; ist jedoch das Vergehen nicht in einem königlichen Residenzschlosse selbst während der An- wesenheit des Königs oder seiner Familie verübt worden, und gehört dasselbe auch sonst zu den leichteren Fällen, so tritt Gefängnißstrafe, nicht unter drei Monaten, ein; 2) im Falle der Ziffer 2 Kreisgefängniß, und 5) im Falle der Ziffer 3 Gefängniß bis zu Einem Jahre. Art. 195. V. Störung der Ausübung öffentlicher Rechte. Wer einen Staatsbürger an der freien Ausübung seiner staats= oder gemeinde- erlichen Wahlrechte durch Gewalt oder Drohungen zu verhindern sucht, soll mit Kreisgefängnißstrafe bis zu Einem Jahre belegt werden. VI. Landstreicherei. Art. 196. ç Wer ohne erlaubten Zweck und ohne einen ordentlichen Erwerbszweig oder zu- reichende Unterhaltsmittel außerhalb seines Wohnortes herumzieht, unterliegt wegen Landstreicherei polizeilicher Strafe. Landstreicher, welche wegen solcher Uebertretungen schon zweimal polizeilich ge- straft worden sind und sich eines weiteren Rückfalles schuldig machen, sollen vor Gericht gestellt und mit Kreisgefängniß bis zu sechs Monaten, neben zeitlicher Ent- ziehung der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, bestraft werden. Art. 197. Landstreicher, welche mit falschen Zeugnissen oder Pässen, mit Waffen, Diebs- schlüsseln oder anderen der Sicherheit der Personen oder des Eigenthumes gefährlichen Werkzeugen berreten werden, sind schon im ersten Falle mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu strafen. bürg