159 Ul. Andere Münzoerbrechen. Art. 209. Wer im Ksnigreiche nicht Curs habende Münzen nachmacht oder verfälsch und solche nachgemachte oder verfälschte Münzen ausgibt, deßgleichen wer ohne Ein- verständniß mit dem Münzfälscher wissentlich nachgemachte oder verfälschte Münzen annimmt und als achte oder unverfälschte in Umlauf bringt, ist nach den in diesem Gesesbuche über den Betrug ertheilten Bestimmungen zu strafen. Art. 210. Wer falsche oder verfälschte Münzen, die er selbst für gültig eingenommen hat, mit dem Bewußtseyn jener Eigenschaften wieder ausgibt, wird mit Geldbuße bis zu fünfzig Gulden, in schwereren Fällen mit Gefängniß, bestraft. Art. 211. Wer zum Zwecke der Verübung von Münzoerbrechen (Art. 206 bis 209) Stempel oder andere zum Münzen dienliche Werkzeuge sich angeschafft hat, wird. wenn auch davon noch kein Gebrauch gemacht worden, mit Kreisgefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. Art. 212. « Wer, im Fall eines Complottes zu Münzverbrechen, noch ehe von den gefertigten Münzen etwas ausgegeben worden und ehe er als Falschmünzer der Obrigkeit bekannt geworden ist, nicht nur sein Verbrechen anzeigt und seine Mitschuldigen namhaft macht, sondern auch sämmtliche Münzen, Werkzeuge und Materialien der Obrigkeit. überliefert, ist straffrei. Art. 213. Wer von einer Falschmünzung oder Münzverfälschung, oder von einer Niederlage, oder von den Verbreitern falscher oder verfälschter Münzen (Art. 206, 207) weiß, und nicht hieroon so bald als möglich der Obrigkeit Anzeige macht, soll mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft werden, wenn er nicht zu den in Art. 92 und 93. genannten Personen gehört. Art. 215. In den Fillen der Art. 206, 207, 209 bis 211 findet die Conßescation der zu- Verübung des Verbrechens dienenden Werkzeuge und Materialien, sowie der vor- üüthigen falschen oder verfälschten Münzen, Statt. Die gleiche Verfügung trict im Falle des Art. 212 ein.