169 wen sie ihm zugefuͤgt worden, so unterliegen alle Theilnehmer, die mit ihm ge- rauft, oder sich thätlich an ihm vergriffen haben, wegen Theilnahme an Rauf- bändeln der Strafe des Kreisgefängnisses bis zu zwei Jahren. Bei Ausmessung Ver Strafe für die Urheber der Verlehungen ist der Umstand, daß letztere bei Raufhändeln zugefügt worden, als Erschwerungsgrund zu berück- sichtigen. ) Rindsmord. Art. 249. Eine Mutter, welche ihr uneheliches neugeborenes Kind toͤdtet, soll wegen Kinds- mordes, wenn sie vor dem Eintritte der Entbindung den Entschluß zur Toͤdtung ihtes Kindes gefaßt und zu Folge dieses vorbedachten Entschlusses die That veruͤbt hat, mit fuͤnfzehenjaͤhrigem bis zwanzigjaͤhrigemm, außerdem mit zehenjaͤhrigem bis fänfzehenjährigem Zuchthause, bestraft werden. Ein Kind, welches nicht über vierundzwanzig Stunden alt geworden, ist für ein neugeborenes zu achten. · War das Kind wegen vorzeitiger Geburt nicht fähig, das Leben außer dem Mutterleibe fortzusehen, so ist die Tdtung nach den Bestimmungen über Versuch zu strafen. ,„ Art. 250. Die Tödrung eines anehelichen Kindes während der Geburt wird dem Kinds- morde gleich gestraft. Art. 251. 6) Tödtung aus Fahrläßigkeit. · Wer den Tod eines Menschen durch Nachlaͤßigkeit, Unvorsichtigkeit, Ungeschick- lichkeit oder Uebertretung der polizeilichen Vorschriften verschuldet, soll mit Gefaͤngniß, und zwar im Falle eines hohen Grades solcher fahrlaͤßigen Verschuldung nicht unter Sce Monaten, gestraft werdenz nur in Fällen ganz leichter Verschuldung tritt Geld- uße bis zu dreihundert Gulden ein. Wenn Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen. Apotheker und Andere, welche za Ausübung ihrer Kunst öffentlich ermächtigt sind, durch Fahrläßigkeit bei Uusübung derselben den Tod eines Menschen verschuldet haben, so ist auf Gefängniß- strafe (Absatz 1), und wenn ihre Fahrläßigkeit als eine gröbere erscheint, außerdem auf zeirliche oder bleibende Entziehung der öffentlichen Berechtigung, zu erkennen.