188 sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, soll wegen Er- pressung gestraft werden: 1) gleich einem Räuber, nach Verschiedenheit der Fälle im Art. 312, wenn bei der Erpressung Jemand an seiner Person angegriffen, oder auf Leib oder Leben, oder mit Brandstiftung bedroht worden ist; 2) mir Arbeitshaus, wenn die Erpressung durch Erregung von Furcht vor künftigen Mißhandlungen oder Beschädigungen geschehen, oder durch Drohung mit Ver- läumdungen, Denunciationen oder Klagen verübt worden ist; doch kann in mil- deren Fällen Kreisgesängnißstrafe eintreten. Die Ausmessung der Strafe geschieht mit Rücksiche auf die Beschaffenheit der Drohung und auf die Größe des beabsichtigten oder erpreßten Vortheiles. # Art. 515. Wer, in der Absicht einer Erpressung, durch aufgesteckte Brandzeichen, oder durch gelegte, oder an verschiedene Personen gerichtete, Briefe mit Drohungen von Mord, Raub oder Brandstiftung, über ganze Orte und Gegenden Besorgnisse verbreitet, soll mit Zuchthaus bis zu fünfzehen Jahren, und, wenn er seine Absicht erreicht hat, nicht unter fünfzehen Jahren, gestraft werden. S———. Siebentes Kapitel. Von Diebstahl und Unterschlagung. I. Diebstahl. a) Begriff. Art. 316. Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthämers oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Person, in seinen Bestg nimmt, um scch deselbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebstahl. Art. 517. Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb de Sache von ihrer Stelle hinweg genommen und in seine Gewalt gebracht hat.