193 Art. 330. Einen Einbruch begeht Derjenige, welcher sich mit Gewalt entweder einen ge- schlossenen oder vorher nicht vorhanden gewesenen Eingang in ein Gebäude eröffnet, oder eine vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder sich sonst eine Oeff- nung verschafft, mittelst welcher er den vorhandenen Eingang zum Eindringen sich öffnen, oder auch, ohne einzudringen, den Diebstahl im Innern vollbringen bann. Das Erbrechen wird durch gewaltsame Erdffnung von Eingängen und Durch- gängen im Innern, sowie von Schränken, Kisten oder dergleichen begangen. Doch begründet die gewaltsame Eröffnung von Behältnissen nur dann eine Auszeichnung, wenn die Entwendung der verschlossenen Behältnisse selbst für den Dieb nicht thun- lich, oder wenigstens mit Schwierigkeiten verknüpft gewesen wöäre. Art. 331. Durch Einsteigen von Außen ist ein Diebstahl begangen, der Dieb mag in das Gebäude selbst oder in den dazu gehdrigen Hofraum, in irgend einer Richtung, mit oder ohne Vorrichtungen, gestiegen seyn. Art. 552. Dien falschen (nachgemachten) Schlüsseln werden Sperrhaken, Dieteriche, Haupt- üst und andere Instrumente, womit Schlösser erdffnet werden können, gleich ge- achtet. Art. 333. Vem Zusammenflusse mehrerer Diebstähle. Wenn mehrere, noch unbestrafte, von demselben Théter begangene, einfache Dieb- stähle bei einer Untersuchung zusammentreffen, so ist der Werthöbetrag aller einzelnen Diebstähle zusammenzurechnen und hiernach die Strafe zu bestimmen. ind mehrere ausgezeichnete, oder sind ausgezeichnete und einfache Diebstähle zu bestrafen, so kommen die Bestimmungen über den Zusammenfluß von Verbrechen rt. 115 bis 118) zur Anwendung; nur ist bei den, mit ausgezeichneten Diebstählen eiwa zusammentreffenden, mehreren einfachen Entwendungen zugleich nach der, im eesten Absatze dieses Artikels ertheilten, Vorschrift zu verfahren. Vom Räückfalle. Art. 554. a) Vegriff. Wer einen Diebstahl begeht, nachdem er wegen eines fruͤheren Diebstahles zu einer Freiheitöstrafe gerichtich verurtheilt worden war, soll wegen Ruͤckfalles nach