197 Commissions- oder Speditions-Handel treiben, und die bei solchen Gewerben und Beschaͤftigungen verwendeten Gehuͤlfen und Diener, deßgleichen, wenn Diejenigen, welchen zur Zeit einer eingetretenen Noth Gegenstaͤnde zur Verwahrung uͤbergeben worden, an den ihnen anvertrauten Sachen eine Unterschlagung begehen, so ist diese gleich dem Diebstahle nach den Bestimmungen des Art. 322 und des Schlußsatzes des Art. 528 zu bestrafen. Auch treten diese Strafen ein, wenn sich Dienstboten, Fabrikarbeiter, Gesellen oder Lehrjungen einer solchen Handlung an den im Art. 328, Ziffer 1, erwaͤhnten Personen schuldig gemacht haben. Art. 348. Hat sich der Finder einer Sache, deren Werth mehr, als fuͤnf Gulden, betraͤgt, dieselbe widerrechtlich zugeeignet (vergl. Art. 544), so treten gegen ihn die Strafen der Unterschlagung, jedoch mit der Milderung ein, daß die Dauer der Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgeseht wird. Art. 349. Die Strafen der Unterschlagung sind nach Maaßgabe des Art. 348 auch auf den Fall anzuwenden, wenn Jemand einen gefundenen Schab, welcher nach civilrechtlichen Grundsägen ihm, als dem Finder, im Ganzen oder theilweise nicht zufällt, mit Aus- schließung des Berechtigten sich widerrechtlich zueignet. Art. 350. Was bei dem Diebstahl in Ansehung der Werthsberechnung (Art. 518), des dusammenfluses (Art. 333), der Ausschließung des Verfahrens von Amtswegen, er milderen Bestkafung des an Ehegatten und Verwandten begangenen Ver- 6" ens (Art. 359), der Entwendung von Eß= oder Trink-Waaren (Art. 340), er Strafmilderung wegen geleisteten Ersatzes (Art. 352), und der Dieböhehlerei rt. 343)) verordnet ist, kommt auch bei der Unterschlagung zur Anwendung. 15