208 3) mit Kreisgefaͤngniß bis zu sechs Monaten, wenn der Schaden über Einhundert Gulden bis zu zweihundert Gulden beträgt; 4) mit Kreisgefängniß von vier Monaren bis zu sechs Jahren, wenn sich der Schaden noch höher belauft, und mit Arbeitshausstrafe, wenn der Thäter bei solcher Schadensstiftung mit überlegter Boöheit gehandelt hat. Art. 386. Auf Arbeitshaus bis zu zwei Jahren ist zu erkennen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung geschieht: 1) an Gegenständen, deren Verlehung mit allgemeiner Gefahr verbunden ist; das hin gehbren Schleußen, Dämme und Uferbaue, Feuersprihen und dergleichen; 2) an Sachen, deren Erhaltung wegen ihrer Bestimmung zum allgemeinen Nuhen von Wichtigkeit ist, z. B. öffentliche Wege, Brücken, Kandle, Wasserleitungen, deßgleichen öffentliche Sammlungen für Kunst und Wissenschaft; 3) an Obstbäumen, Wein= und Hopfen-Stöcken, sofern der durch Fällung, Aus“ reißung, Beschädigung oder Zerstörung derselben verursachte Schaden dreißig Gulden übersteigt; 4) an Waldbsumen, sofern durch Fällung oder Beschädigung derselben ein Schaden von mehr, als fünfzig Gulden, verursacht wird. In leichteren Fällen der Ziffern 1 bis 4 kann Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu vier Jahren eintreten, und wenn der Betrag des Schadens in den Füällen der Ziffer 5 nicht dreißig Gulden übersteigr, ist nur auf Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten zu erbennen. Würde aber der durch Beschädigung oder Zerstdrung gestiftete Schaden in einem der unter den Ziffern 1 bis 4 begriffenen Fälle über zweihundert Gulden betragen, so kann die Arbeitshausstrafe bis auf sechs Jahre erstreckt werden. Art. 387. Als ein besonderer Erschwerungögrund ist es anzusehen, wenn die Beschädigung, oder Zerstdrung an Sachen begangen wird, die ihrer Natur oder Bestimmung nach nicht besonders verwahrt werden können, wie im Freien stehende landwirthschaftliche Geräthschaften oder Gewerbeeinrichtungen, Früchte auf dem Felde, Einfriedigungen von Grundstücken, öffentlich ausgelegte Leinwand und dergleichen. Art. 388. Im Falle vollständig oder theilweise geleisteten Schadensersaßes kommen die Bestimmungen des Art. 342 zur Anwendung.