216 Art. 418. VII. Erpreffung im Amte. Wer, um einen rechtswidrigen Vortheil für sich oder Andere zu erpressen, mint der ihm anvertrauten Amtsgewalt droht, ist nach Beschaffenheit der angewendeten Drohung und nach der Größe des bezweckten Vortheiles mit Dienstentlassung oder dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte zu bestrafen, mit Vor“ behalt der in dem Art. 314 angedrohten höheren Strafe. Art. 419. VIII. Täuschung bei Amtöhandlungen. Wer wissentlich bei Abfassung oder Aufnahme der in sein Amt einschlagenden Urkunden die Verhandlungen, Willenserklärungen oder Aussagen der Betheiligten oder Zeugen durch Auslassung, Zusaß oder Veränderung entstellt, oder in dergleichen Urkunden erdichtete oder untergeschobene Personen aufführt, oder Unterschriften nach- macht, wer unter amtlichem Glauben unwahre Thatsachen wissentlich als wahre be- kräftigt oder beurkundet, wer sich falscher Kostenanrechnungen in Amtssachen schuldig macht, wer Acten, Urkunden oder andere Schriften, welche ihm seines Amtes wegen anvertraut sind, verfälscht, böslicher Weise vernichtet, auf die Seite schafft oder unter- drückt, ist mit Dienstentlassung oder dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, und außerdem, nach Beschaffenheit der That, mit den Strafen der Fälschung (Art. 219) oder des Betruges (Art. 352), zu belegen. IX. Verkürzung öffentlicher Einkünfte. Art. 420. Wer in Festsezung, Erhebung oder Verwaltung öffentlicher Abgaben, Gefälle oder anderer Einnahmen das seinem Amte antvertraute Eigenthum des Staates, einer Gemeinde, Stiftung oder sonstigen öffentlichen Anstalt verkürzt, soll mit Dienft entlassung, und, wo die Umstände zutreffen, mit der Strafe des Betruges (Art. 352), belegt werden. Art. 321. Ein öffentlicher Beamter, welcher ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde sey es offen oder unter irgend einem Vorwand, unmittelbar oder durch Zwischen“ personen, an Verkäufen, Verpachtungen, oder anderen dergleichen Verhandlungen, die seiner Leitung oder Aufsicht anvertraut sind, als Partei Theil nimmt, oder nach- her in den Kauf, Pacht und dergleichen einsteht, ist zu bestrafen: