224 Art. 445. IV. Der Zell= und Accise-Beamten und dergleichen, Die bei der Verwaltung der indirecten Steuern angestellten Beamten und Dlener sind, wenn sie die ihnen bekannt gewordenen. Uebertretungen der Abgabengeseße, für deren Handhabung fie aufgestellt sind, aus Nachsicht gegen die Schuldigen verschwei- gen, oder wenn sie dem Pflichtigen wissentlich mehr, als die gesetzlichen Gebühren, abfordern, mit Dienstentlassung, und, wenn sie einen Pflichtigen durch Hintergehung desselben zu Uebertretung der Gesebe verleiten, oder zu Defraudationen mitwirken, mit dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, zu bestrafen. Art. 446. V. Oer Gemeindebeamten. Gemeinde= und Stiftungs-Pfleger, welche, um ihre Verwaltung der Conkvol# durch die aufsehende Behörde zu entziehen, Nebenrechnungen führen, deßgleichen Ortsvorsteher, Gemeinde= und Stiftungs-Räthe, mit deren Vorwissen und Genehm# gung Nebenrechnungen geführt werden, sind mit Geldbuße von zehen bis fünfzig Gulden, und, wenn die in die Nebenrechnung aufgenommenen Ausgaben zu uner- laubten Zwecken gemacht worden sind, mit Dienstentlassung, zu bestrafen. Fünftes Kapitel. Von besonderen Dienstpflichtverletzungen der Kirchen= und Schul-Diener. I. Der Kirchendiener. Arr. 3447. Geistliche, welche ihr Amt dazu mißbrauchen, in öffentlichen Vorträgen Schmaͤ- bungen oder ehrenrührige Beschuldigungen gegen die bestehenden Religlonsgesellschaften vorzubringen, sind, neben der an sich verwirkten Ahndung (Art. 192, 284, Ziffer 2) in besonders schweren Fällen, oden bei dem zweiten Räckfalle, mit Dienstentlassung zu bestrafen.