226 —. Sechstes Kapitel. Von besonderen Pflichtverletzungen der zu öffentlichen Verrichtungen aufgestellten Personen. Allgemeine Bestimmungen. Art. 453. Rechtsanwälte, Notare, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, Feldmesser und andere zur Ausübung einer Kunst vom Staate ermächtigte Personen, Wechsek- und Waaren-Sensale, öffentliche Boten, welche durch Verübung eines Verbrechens oder Vergehens die übernommenen besonderen Pflichten verletzen, haben nicht nur die auf solche Handlungen gesehte Strafe zu erwarten, sondern es trifft sie auch in Fällen, in welchen Staatsdiener den Verlust des Amtes als Strafe verwirkt hätten, immerwährende oder zeitliche Entziehung des Rechtes zu Ausübung ihrer Berech- ligung, ihrer Kunst, oder ihres Gewerbes. In eintretenden gleichen Fallen wird den gerichtlich aufgestellten Vormündern und Pflegern das Recht zu Verwaltung eines fremden Vermögens zeitlich oder bleibend entzogen. Art. 454. Wenn eine der im Art. 455 genannten Personen wegen gemeiner Verbrechen oder Vergehen zu einer Arbeitshausstrafe oder zum Verluste der bürgerlichen Ehren' und der Dienst-Rechte verurtheilt worden ist, so hat die dem Straffälligen vorgesehte Collegialstelle in Erwägung zu ziehen, ob ihn die bestrafte That des Vertrauens, durch welches die Uebertragung einer öffentlichen Berechtigung bedingt wird, unwürdig gemacht habe, und zutreffenden Falles die zeitliche oder bleibende Entziehung jener Berechtigung anzuordnen. Art. 355. I. Verletzung fremder Geheimnisse. Rechtsanwälte, Notare, Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammen, welchen vermöge ihres Berufes Privatgeheimnisse anvertraut werden, sind, wenn sie ein solches Geheimniß Anderen unbefagter Weise mittheilen, auf Klage des Betheiligten, mit Geldbuße bis zu Einhundert Gulden, in schwereren Fällen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, zu bestrafen; auch kann in leßteren Fällen zugleich zeitliche Eul' Glehung der öffentlichen Berechtigung erkannt werden.