229 B) Gesetz, betreffend die Einführung des Strafgesetzbuches im Königreiche. Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. In Beziehung auf die Einfuͤhrung des heute erlassenen Strafgesetzbuches ver- ordnen und verfuͤgen Wir, nach Anhoͤrung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, wie folgt: Art. 1. Das Strafgesetzbuch tritt mit dem 15. Mai 1839 im ganzen Umfange des König- reiches in Kraft. Art. 2. Verbrechen oder Vergehen, welche vor dem, im Art. 1 bestimmten, Zeitpunkte kgangen worden sind, aber erst nach dem Eintritte desselben zur Aburtheilung kommen, bollen nach dem Strafgesetzbuche beurtheilt werden, wenn nicht die zur Zeit ihrer derrübung gültig gewesenen Normen für den Straffälligen günstiger sind, als die Srrfgesetzbuches. Art. 3. Unt Sind zur Zeit der Verkuͤndung des Strafgesetzbuches von Amtswegen eroͤffnete bon Olichungen wegen Verbrechen anhängig, die nach dem Strafgesehbuche nicht mehr mtswegen verfolgt werden sollen, und ist ein Verzicht auf die Verfolgung der " e nicht schon nach Maaßgabe des Art. 135 des Strafgesehbuches noch guläßig, Furt der Untersuchungsrichter dem Beschädigten noch eine achttägige unerstreckliche berzie der Erklärung anzuberaumen, ob er auf die Fortsehung der Untersuchung Vou Ehebruchsfällen ist diese Frist nur dann nicht mehr anzuberaumen, wenn der zug des Straferkenntnisses bereits begonnen hat. Art. 4. Die Behandlung der Strafgefangenen in den Strafanstalten nach Vorschrift des rafgesehbuches tritt in dem, im Art. 1 des gegenwärtigen Gesehes bestimmten, 17