239 Strafbestimmungen in den Gesetzen des Auslandes behaupten und deren Anwendung in Anspruch nehmen, gehalten seyn soll, von Amtswegen fuͤr die Beibringung der- selben thätig zu seyn, unterliegt keinem Anstande. Wird dagegen dem Nichter ferner zur Pflicht gemacht, daß er auch dann, wenn er zufällig im Allgemeinen von einer milderen Bestimmung auswärtiger Strafgesehe Kenntniß hat, in Fällen, in welchen dieselbe zur Anwendung zu bringen wäre, ohne von dem Angeschuldigten oder dessen Vertheidiger aufgefordert zu seyn, von Amtswegen die Erlangung der ofsftciellen Bestätigung zu bewirken habe: so muß solches wohl nach eurer eigenen Meinung auf diejenigen Fälle beschränkt werden, bei welchen der Richter nicht blos unzuverläßige Muthmaßungen, sondern gegründete Ursache hat, das Vorhandenseyn solcher mil- deren Bestimmungen anzunehmen. * Zum Art. 15 (Ständische Ausgabe des Entwurfes Art. 102). Den Gerichten bleibt in dem von euch unterstellten Falle anheimgegeben, von Amtswegen den Antrag auf Verwandlung der zeitlichen Zuchthausstrafe in Freiheitsstrase auf einer Festung oder in einer ihr gleichgestellren, selbstständigen Anstalt im Wege der Gnade Unserem Justiz= Ministerium vorzulegen. Indem Wir somit diese von euch auogesprochene braussetung als begründet anerkennen, finden Wir Uns zu Sicherung der richtigen nwendung dieses Artikels noch veranlaßt, den Sinn besonders auszudrücken, in welchem der vorliegende und die hiermit in Verbindung stehenden Art. 18 und 23 (Arr. 15 und 19 des Entwurfes) aufgefaßt worden sind. Der Zweck, für welchen den Gerichten die in den erwähnten Artikeln angegebene Strafverwandlung eintreten zu lassen gestattet ist, besteht unzweifelhaft darin, dem verurtheilten, gebildeten Ueber- treter, welcher durch die Gemeinschaft mit rohen oder doch sehr ungebildeten Ver- brechern, oder mit solchen, die durch die Beschaffenheit ihrer That niedrige Denkungsart an den Tag gelegt haben, ein härteres Uebel erleiden würde, als das Geseß gewollt bar, durch die ihm zugestandene Absonderung, und eine seinen bisherigen Verhält allen und Angewöhnungen sich mehr annähernde Behandlung, die Strafe nach dem rundsaße einer wahren inneren Gleichheit vor dem Geseße zuzumessen. Es dürfen emnach bei der gerichtlichen Beurtheilung der Frage: ob im einzelnen Falle zu Er- ennung der Surrogatstrafe Grund vorhanden sey, nicht blos die besonderen aunstände des Verbrechens in Erwägung kommen, sondern es müssen zugleich * die Bildungostufe und die bürgerlichen Verhältnisse des Uebertreters vorber Art in Vetracht geogen werden, daß, wenn die lehteren Bedingungen nicht wanden sind, es auf die erstere gar nicht mehr ankommt.