2u1 W 15. Regierungs-Blatt fuͤr das Königreich Württemberg. Dienstag den 19. März 1839. Inhalt. Könial. Debrete. Königliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung der unter den deutschen Zoll- v Vereinsstaaten ges blossenen allgemeinen Münz-C##rention. — Ordens-Verleihung. — Dienst-Nachrichten. er ##gungen der Departements. Verleibung eines Patenks an den Hutmacher Schworeth auf eine Verbesserung an den Klapphüten. — Bekanntmachung, betreffend die im Laufe des Jahrs 1858 vor- gegangenen Verinderungen in der Gemeinde-Bezirks-Eintheilung. — Bekanntmachung, die Stationedistanz wwischen Neuenbürg und Wildbad betreffend. — Bekanntmachung, die Extrapost-Vergütung auf den Routen Diewcchen Calw und Wildbad, Wildbad und Neuenbürg, und Neuenburg und Pforzheim betxesfend. Widen Erledigungen. « erruflich angestellte Dieuer. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Königliche Verordnung, betrefsend die Bekanntmachung der unter den deutschen Zoll-Vereinsstaaten geschlossenen allgemeinen Münz-Convention. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. benednchdem von den Bevollmächtigten der deutschen Zoll-Vereinsstaaten über Her- sind 8 eines gemeinschaftlichen Münzsystems Unterhandlungen gepflogen worden owol #und von denselben hierüber eine Convention geschlossen worden ist, welcher Wir, als die Regierungen der übrigen Vereinsstaaten die Ratifikation ertheilt Die , stoßen uNummkk UdeöR.cgcercuigsBlattö,enthalte-nddasSkrafgesciszch:c.,wirdwkgenihrcö «"f’"’8c3spåtcr versendet werden.