242 haben; so verfuͤgen und verordnen Wir, daß deren Inhalt zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht / werde. Stuttgart den 5. Maͤrz 1839. Wilheim. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Beroldingen. Auf Befehl des König“, der Staats-Sekretär: Vellnagel. Allgemeine Mänz-Convention der zum Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten. Nachdem die sämmtlichen zu dem Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regier rungen, in Gemäßheit der in den Zoll-Vereinigungsverträgen getroffenen Verabredung auf die Einführung eines gleichen Münzsystems in ihren Landen hinzuwirken, über eingekommen sind, die vorbehaltenen besonderen Unterhandlungen hierüber eroͤffnen zu lassen, so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmaͤchtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph v. Pommer-Eschej; Seine Majestät der König von Bayern: Allerhöchst-Ihren Ministerialrath im Staats-Ministerium der Finanzen, Morbt Weigand, Ritter des Ordens der Königl. Württembergischen Krone un Ritter erster Elasse des Großherzogl. Hessischen Ludwigs-Ordens; Seine Majestät der König von Sachsen: ü0Allerhöchst-Ihren Geheimen Finanzrath Carl Frledrich Scheuchler, Ritter des Königl. Süchsischen Civilverdienst-Ordens, und Allerhöchst, Ihren Geheimen Finanzrath Adolph v. Weissen bach;