276 a) ein gemeinderäthliches, von dem Bezirksamte beglaubigtes. Zeugniß über die Erzeugung und Bearbeitung des Flachses im Inlande; b) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei ber Pearbeitung des Flachses, insbesondere bei der Roöste, an die gedachte K. Commisston einzusenden. Das gemeinderäthliche Zeugniß hat die Felder, auf denen der Flachs erzeugt worden ist, nach Lage und Flächengehalt zu bezeichnen, auch den Ort der Roöste zu beurkunden. Bei entstehendem Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder bei einer Unvollständigkeit derselben hat das Bezirksamt für ihre nähere Prüfung oder Ergänzung zu sorgen. Die Gemeinderäthe haben daher ihre Zeugnisse nicht den Bewerbern einzuhaͤndigen, sondern mit der zu h) erwaͤhnten Ve- schreibung des Verfahrens dem ihnen vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte Iu weiterer Befoͤrderung zu uͤbersenden. Es wird hiebei von denselben erwartet, daß sie bei der Ausstellung ihrer Zeugnisse mit strengster Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen, und die Selbsterzeugung der eingesendeten Flachsprobe durch den Vewerber nur da bezeugen werden, wo sie sich selbst hievon ganz sicher Ueberzeugung verschafft haben. 6) Ueber die Preis-Ertheilung erkennt unter der Leitung der Commission für die Verbesserung der Leinwandgewerbe eine von dem Ministerium des Innern bestellte Commissson von fünf unbetheiligten Sachverständigen. Das Er- kenntniß hat spaͤtestens acht Tage nach dem Schlusse der Vewerbungsftist zu erfolgen. 7) Die Flachsproben werden sogleich nach der Erkennung über die Preiswörbist keit an die Bewerber zurückgesendet, insofern sie nicht anderwärts darüber verfügen. Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse, wenn der Einsender keinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stutigart zum Verkaufe kommt. Die Bezirks-Polizeiämter und Ortsvorsteher der Flachsbaugegenden werden bie- durch angewiesen, die sichere Vorkehr zu treffen, daß die vorstehende Preisaussetzung