349 27. Regierungs-Blatt für das · * Königreich Württemberg. Mittwoch den 24. April 1839. — ——.-— — — —. — — — — — — — — — — —2—— E Inhalt. Königl. Dekrete. Koͤnigliche Verordnung, detreffend die Ausübung der Geburtshülfe durch Hebürzte. —..4 · Unmittelbare Königliche Dekrete- Königliche Verordnung, betreffend die Ausübung der Geburtöhülfe durch Hebärzte. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. In Beziehung auf die Ausübung der Geburtshülfe durch Hebärzte verordnen und · . verfuͤgen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, wie folgt: . 1. Die E Staatsprufung in der Geburtshülfe. ie Ermaͤchtigung der Hebärzte zur Ausübung der Geburtehülfe ist, durch die gen ; uͤgende Erstehung einer Staats-Prüfung bedingt.