362 vermöge höchsten Dekrets vom 25. v. M. die erledigte Ober-Justizrathsstelle bei dem Gerichtshofe in Ellwangen dem Oberamtsrichter Schäfer in Gaildorf, und die erledigte Amts-Notarsstelle in Unterweissach, Oberamts Backnang, dem Amtsnotar Rieger in Mühlheim, Oberamts Tuttlingen, zu übertragen gnädigst geruht. Durch höchste Entschließung vom 26. v. M. ist der Uebertragung der erledigten Fahrpost-Inspebtorsstelle zu Stuttgart an den bisherigen Haupt-Postamts-Officialen Scholl daselbst die landesherrliche Bestätigung ertheilt worden. « Il.VerfügungenderDepartements. A) Der Departements des Innern und der Finanzen. Der Ministerien des Innern und der Finanzen. Verfügung, betreffend eine Warnung vor verrufenen oder verstümmelten Münzen. Aus Anlaß des Wiedererscheinens verrufener Scheidemünzen (Verfügung vom 2. December 1837, Reg. Bl. S. 591, vergl. mit der Bekanntmachung vom 17. Augu 1838, Reg. Bl. S. 466), namentlich der Sachsen-Coburg-Saalfelder (mit ’) und der Gothaer (mit Wappen bezeichneten) Sechs= und Drei-Kreuzerstücke, der Marich Groschen u. dergl., so wie des neuerlich sich mehrenden Umlaufs durchlöcherter oder beschnittener Silbermuͤnzen wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß * rusene oder verstümmelte Münzen Niemand als Zahlung anzunehmen verbunden und daß die dffentlichen Kassen dergleichen Münzen unnachsichtlich zmückzuweisen verpflichtet sind. Inobesondere hat der durch die kürzlich bekannt gemachte allgemeine Män# Convention vom 50. Juli 1858 (Reg. Bl. von 1859, S. 245) erfolgte Beirritt Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Fürstenthums Coburg zu denjenigen Ländern, in welchen der 241 Guldenfuß ausschließlich als Landes-Münzfuß besteh,, beinen vegs die Folge, daß die verrufenen Coburger Scheidemünzen als gültig wieder anzunehmen wären. Zugleich wird sämtlichen Ober= und Unter-Einbringern des Staats, der Am'“t kerperschaften, Gemeinden und Stiftungen das Verbot der Annahme verrufener