363 n verstuͤmmelter Muͤnzen unter dem Anfuͤgen eingeschaͤrft, daß, wenn von ihnen olche Muͤnzen, einzeln oder in Rollen gemischt, eingesendet oder in ihren Kassen vorgefunden wuͤrden, dieselben ohne Weiteres dem K. Münzamte zum Einschmelzen abgegeben, die betreffenden Kassenbeamten aber zum Ersaßte des Auofalls an dem surswerthe werden angehalten werden. Gegen diejenigen, welche verrufene Münzen aus dem Auslande Behufs der ebreitung im Königreiche einführen, sind die in der K. Verordnung vom 10. Sep- mber 1807 (Reg. Bl. S. 409) angedrohten Strafen der Confiskation und einer en doppelten Werth jener Münzen betragenden Geldbuße in Anwendung zu bringen. Veo In Ansehung der Geldlieferungen zu Koͤniglichen Kassen wird noch an die bachtung der Vorschriften vom 3. Februar 1807 (Reg. Blatt S. 6) nachdruͤcklich nnert. Stuttgart den 26. April 1839. Schlayer. Herdegen. 8) Des Departements der Finanzen. Des Ministerium der Finanzen. Bekanntmachung in Betreff einer neuen Ausgabe des Hof= und Staats-Handbuchs. veuen unter der Redaktion des Koͤnigl. statistisch-topographischen Bureau eine Ja Ausgabe des Königl. Hof= und Staats-Handbuchs erschienen, und der Verleger, ee )ann Friedrich Steinkopf, zu Stuttgart, verbunden ist, das Eremplar auf gu- ruckpapier mit kartonirtem Umschlag um den sestgesenten Preis von 2 fl. 50 kr. eben; so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebrachr. Stuttgart den 29. April 1859. Herdegen. abzu Dienst-Erledigungen. crnn) Die Vewerber um die in Erledigung gekommene, in der zweiten Besoldungs- b : ei aestehende, Oberamtsrichters-Stelle in Gaildorf haben sich innerhalb drei Wochen im K. Gerichtshofe in Ellwangen zu melden.