373 1) In das Arbeitshaus zu Markgröningen, in welches nach der Ministerial- Verfügung vom 21. Juli 1835 (Reg. Bl. S. 285) bisher die zu drei bis siebenmonatlicher Arbeitshausstrafe Verurtheilten eingeliefert wurden, sind vom 15. d. M. an, nachdem die Strafe des Arbeitshauses auf den Zeitraum von sechs Monaten bis zu sechs Jahren festgeseht worden (Straf-Gesehbuch Art. 15), die zu einer Arbeitshausstrafe von sechs bis einschließlich neun Monaten Verurtheilten abzuliefern; die Einlieferung aller übrigen Ar- beitshaus = Gefangenen findet fortan in das Arbeitshaus zu Ludwigsburg Statt. 20 Die Bestimmung der Ministerial-Verfügung vom 14. Februar 1829, K. 6, 7 (Reg. Bl. S. 72), wonach unbemittelte Festungs-Strafgefangene an den Vorfland des Arbeitshauses zu Ludwigsburg in das dort für Festungs- Strafgefangene eingerichtete besondere Gebäude abzuliefern waren, ist hiemit aufgehoben, und es sind von nun an sämtliche Festungs-Strafgefangene an das Festungs-Commando zu Hohen-Asberg Behufs der Straf-Erstehung abzugeben. 5) Bis zu Herstellung der bereits eingeleiteten Einrichtung eines Kreis-Gefäng= nisses für den Jartkreis ist die Einlieferung der zur Kreis-Gefängnißstrafe (Straf-Gesehbuch Art. 20) Verurtheilten in die bisherigen Polizeihäuser, nun Kreis-Gefängnisse zu Heilbronn, Rottenburg und Ulm nach der durch die Ministerial-Verfügungen vom 11. April 1828 (Reg. Bl. S. 170) und 10. August 1829 (Reg. Bl. S. 326) bestimmten Bezirks-Eintheilung ferner- hin zu bewirken. 4) Jugendliche Verbrecher (Straf-Gesetbuch Art. 96) sind, bis zu Aufnahme derselben in einer abgesonderten Abtheilung eines der Kreis-Gefängnisse Fürsorge getroffen seyn wird, einstweilen an den Vorstand des Arbeitshauses in Ludwigsburg zur Aufnahme in das bisher für unbemittelte Festungs- Straf-Gefangene daselbst bestimmt gewesene besondere Gebäude einzu- liefern. Stuttgart den 12. Mai 1839. S ch wab.