394 1 #, 7. J Das Dienst-Ehrenzeichen kann nur an solche verliehen werden, welche zur geit der Verleihung noch im Dienste sich befinden. K. 8. Zu näherer Prüfung der Ansprüche und Würdigkeit in zweifelhaften Faͤllen sollen die Stabs-Offiziere und die zwei aͤltesten Rittineister oder Hauptleute eine Regiments, unter dem Vorsiße des Regiments-Kommandanten, zusammenrreten un die geeigneten Anträge stellen. « Die Meldungen, worin die Verhaͤltnisse genau angegeben und die Anträge motidirt seyn müssen, werden im Instanzenwege an den Kriegs-Minister gebrach Ueber die Ansprüche und Würdigkeit der bei der Kriegs-Verwaltung angestellte oder sonst bei einem Zweige der Kriegs-Verwaltung Dienste leistenden Personen t der Kriegsminister von der betreffenden Verwaltungs-Behoͤrde Bericht einzufordern. Die Entscheidung auf den Vorschlag des Letztern bleibt Uns vorbehalten. Die Vorschläge zur Verleihung des Dienst-Ehrenzeichens dürfen viermal im Jahn und zwar vor dem Neujahr, und Anfangs Aprils, Julis und Septembers an un eingereicht werden. « "" · -H.·"9. , MitdemDienst-EhrenzeichmtrzweitkkClasseistsfürsokchesperquknzkwelche Verpflegung mit Brod und Loͤhnung stehen, eine Zulage von taͤglichen vier. Kreu verbunden. Diese Zulage wird nut auf diejenige Zeiti gegeben, fuͤr welche die Löhnung beril hört demnach in allen denjenigen Fällen auf, wo die Löhnung, wegfällt. Wer Diend-Ehrenzeichens verlustig erblärt wird, verliert auch die damit verbundeme Zulage. . 10. Der Verlust des Dientt Ehrerzeichens tritt nach richterlichem Ertenntniß allen den Fällen ein, wo die militérischen oder die allgemeinen Strafgesebe vt, Verlust. von Orden und Ehrenzeichen festgesebt haben. Ueberdieß verkiert jeder arr „Q zier, dessen Entlassung in Felge eines Ehrengerichts erfolgt, und ein bel der Krieg- Verwoltung Angestellter, dessen Entlassung im Administrativwege, den Fall der as kündigung ausgenommen, verfügt worden ist, das Dienst-Ehrenzeichen.