408 +. 1. Die Vorschriften, wornach bei dem Verkauf von Rindvieh, Ziegen und Schweinen jedem auswärtigen Käufer eine obrigkeitliche Urkunde über den Gesundheitszustand der betreffenden Viehgattung am Orte des Verkaufs ausgestellt werden soll, treten vom 1. Juli d. J. an außer Kraft. Dabei bleiben jedoch für Fälle einer außerordentlichen Gefährdung des Gesund- heitszustandes jener Hausthiere besondere Anordnungen vorbehalten. g. 2. Die Schultheißen und Gemeinderaͤthe haben sich stets angelegen seyn zu lassen- die Vieh= und Fleischschau-Behörden der Gemeinden zu wirksamer Ausübung ihrer Obliegenheiten und insbesondere zur beständigen Aufmerksamkeit auf di aus anderen Orten hereinkommenden Viehstücke, so wie auf den Gesundheitezustand des Viehe überhaupt zu veranlassen. + 3. Die Vorschriften wegen des Verkaufs und Schlachtens und wegen der Controle des der Milchkälber (Verordnung vom 16. Mai 1807 und vom 1. September 16 Reg. Bl. von 1307, S. 149, und von 1810, S. 570), wegen der Wander= und Gesundheits-Urkunden für Schafe (Veror 6 vom 11. Juli 1827, Reg. Bl. S. 309 ff., Geseh Lom 9. April 1828, Ar#.1° und Verordnung vom 1.. April 1828, Reg. Bl. S. 188 fl.), und Ge- wegen der Hauptmängel der Hausthiere und deren Gewährleistuy#g neral-Reseript vom 17. Februar 1767) bleiben in Gültigkeit. allters dnimng Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Perordnung beauftragt. „Q Gegeben, Stuttgart den 5. Juni 1839. Wilheilm. Der provisorische Chef des Departements des Innern: Geheimer Rath Schlaper. bönig“, Auf Befehl des N“ Der Staats-Sekrekar: Bellnagel-