419 g. 13. „nsbden für befähigt erkannten Candidaten wird von dem Vorstande der Prüfungs- mission und von den Exraminatoren ein Zeugniß hierüber unter Beidrückung des gius des Gerichtshofs ausgestellt. In diesen Zeugnissen werden die Vefaͤhigungsstufen nach drei Classen, naͤmlich Classe J. (obere), Classe II. (mittlere), lasse III. e), bueichne: Classe (untere) C. 13. in bei einer früheren Prüfung nicht für befähige erkannter Candidgt kann de iederholte Pruͤfung (F. 5) nur bei demjenigen Gerichtshofe erstehen, bei welchem drangegangene Pruͤfung stattgefunden hat. m. Von den höheren Dienst-Prüfungen. A. Im Allgemeinen. . 15. done Befähigung zu allen übrigen, in dem §. 7 nicht genannten Aemtern des eines ements, mit Einschluß der Kanzlei-Assistentenstellen, so wie zu dem Berufe In fentlichen Rechtsanwalts ist durch die genuͤgende Erstehung der zwei höheren nahne Dienstpruͤf ungen bedingt; vorbehältlich der im §. 16 aufgestellten Aus- dee Erßehung dieser Pröfungen gewährt zugleich die Befihigung für die in der bäälgezähleen Stellen in dem Falle, wenn der Candidat vor oder nach Erstehung Amts. eren Pruͤfungen, wenigstens ein halbes Jahr lang, bei einem Gerichts- oder eüngige in den Notariats-Geschäften sich praktisch geübt hat, und über einen n Erfolg dieser Vorbereitung sich durch Zeugnisse auszuweisen vermag. F. 16. rnc Befähigung für die Stelle eines Pupillen-Rathes (sofern damit nicht die bei de ung eines Richleramts verknüpft ist), ingleichen für diejenige eines Reoisors n hoͤheren Gerichten, wird neben der Notariats-Dienstprüfung (§F. 7) oder der